Zuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts und Jagdrechts

Die Zuverlässigkeit im Sinne des Waffenrecht und Jagdrecht ist entscheidend, ob der Jäger die Jagd ausüben darf.

Entscheidend für die Ausübung der Jagd ist die Erlaubnis eine Waffe führen zu dürfen. Eine Waffe führen dürfen Sie unter anderem dann, wenn Sie die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Vorschriften im Waffenrecht und im Jagdrecht besitzen.

Wann liegt die Zuverlässigkeit absolut nicht vor?

Hier gibt es im § 5 WaffG Unterschiede, dass heißt, die Zuverlässigkeit ist ohne Diskussion oder die Möglichkeit der Widerlegung nicht gegeben, wenn eine Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Die Unzuverlässigkeit ist nach solch einer Verurteilung 10 Jahre ab Rechtskraft dieser Verurteilung gegeben.

Die selben strengen Regeln gelten gemäß § 5 WaffG auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie

  • Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden
  • mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren
  • Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Bei der Erteilung oder dem Widerruf einer Waffenbesitzkarte muss die Polizeibehörde beim Vorliegen der oben genannten Tatsachen versagen bzw. widerrufen.

Wann liegt die Zuverlässigkeit in der Regel nicht vor?

Im § 5 Absatz 2 WaffG werden alle anderen Umstände aufgeführt, die in der Regel die geforderte Zuverlässigkeit zum Führen von Waffen entfallen lassen. Das Wort „in der Regel“ bedeutet, dass die betroffene Person jederzeit widerlegen kann, dass der Versagungsgrund nicht vorliegt.

Die regelmäßigen Versagungsgründe und damit die Unzuverlässigkeit im Waffenrecht (§ 5 Absatz 2 WaffG) und im Jagdrecht ( § 17 BJagdG) sind nicht die gleichen. Beide Gesetze, das WaffG und das Bundesjagdgesetz BJG sind Bundesgesetze und damit stehen beide Gesetze nebeneinander.

Das hat zur Folge, dass in bestimmten Konstellationen, zum Beispiel bei einem Jäger, der wegen erstmaliger Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr, den Jagdschein behalten darf, aber die Waffenbesitzkarte (WBK) abgeben muss.

Waffenrecht und Jagdrecht sind nicht identisch

Dadurch, dass das Waffenrecht und das Jagdrecht sich gerade auch im Bereich der erforderlichen Zuverlässigkeit nicht decken, ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn das Waffenrecht höhere Anforderungen an die Zuverlässigkeit stellt, diese Anforderungen auch für den Jäger zu erfüllen sind.

Hier können Sie § 5 WaffG nachlesen

Rechtsanwalt Karsten Reichelt / Borkheide / Berlin / Brandenburg

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