Sorgerecht für Eltern

Die Eltern von Kindern, welche bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder auch später, nach der Geburt des Kindes, heiraten, haben von Gesetzes wegen das gemeinsame Sorgerecht. Beide Eltern behalten das gemeinsame Sorgerecht auch dann, wenn sich die Eltern trennen oder scheiden lassen. Das Gesetz geht also davon aus, dass beide Eltern, auch im Falle einer Scheidung oder Trennung, das gemeinsame Sorgerecht behalten. Das bedeutet also, wenn beide Eltern, trotz Trennung, das gemeinsame Sorgerecht für das Kind ausüben wollen, muss kein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Besteht gemeinsames Sorgerecht, so hat eine Trennung oder Scheidung der Eltern auf das Sorgerecht keine Auswirkung.

Wenn es beim gemeinsamen Sorgerecht bleibt

Wenn es beim gemeinsamen Sorgerecht bleibt, dann hat der Elternteil, bei dem das Kind sich hauptsächlich aufhält, das Recht die Entscheidungen über Dinge des täglichen Lebens alleine zu treffen. Das Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, entscheidet über die Angelegenheiten des täglichen Lebens. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche Dinge, die keiner Rücksprache mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil bedürfen. Also Dinge, die nicht für die Zukunft des Kindes relevant sind. Angelegenheiten, die wichtiger sind, also Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, sind von beiden sorgeberechtigten Elternteilen zu treffen. Wenn sich die Eltern dabei nicht einig werden, sollte zuerst das Jugendamt eingeschaltet werden. Wenn das Jugendamt keine Lösung herbeiführen kann, dann muss ein Antrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden, um die Sache zu entscheiden.

Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichen Lebens sind:

  • Wahl des Schulvereins, Nachhilfe in einzelnen Schulfächern, Entschuldigungszettel
  • Entscheidungen im Alltag, wie zum Beispiel Kontakte zu Freunden, Nachbarn oder Oma und Opa
  • Aufenthalte in den Ferien, wie zum Beispiel Ferienlager etc.
  • Impfungen und Behandlung leichter Erkrankungen

Entscheidungen, die einer Zustimmung des anderen Sorgeberechtigen bedürfen sind:

  • welche Schule und welche Ausbildung soll das Kind erhalten
  • Entscheidungen, wo das Kind leben soll
  • Entscheidungen, ob zu bestimmten Personen Kontakt bestehen darf oder nicht
  • grundlegende Entscheidungen zur Gesundheit des Kindes

Soweit die Theorie. In der Praxis haben viele Eltern, die getrennt leben das Problem: Kann ich das jetzt für mein Kind allein entscheiden? Oder muss ich den anderen Elternteil vorher fragen? Auch die Schulen, Kitas und Behörden sind da nicht immer auf dem Stand, auf dem sie sein müssten. So kommt es vor, dass Kinder von einem Elternteil vom Hort abgemeldet werden, ohne das der andere sorgeberechtigte Elternteil davon weiß, dass Kinder getauft werden, ohne Kenntnis des anderen sorgeberechtigten Elternteil oder Umschulungen erfolgen, ohne Wissen des anderen. Die Liste lässt sich endlos fortsetzen.

Die Eltern können im Falle der Trennung oder Scheidung vereinbaren, dass nur einem Elternteil das Sorgerecht zustehen soll. Das geht aber nur mit einem Antrag beim Familiengericht. In diesem Verfahren müssen beide Eltern erklären, dass sie mit der Übertragung des Sorgerechtes auf einen Elternteil einverstanden sind. Diesen Antrag kann man stellen, wenn sich die Eltern getrennt haben. Die Aufhebung des gemeinamen Sorgerechts muss dem Wohle des Kindes entsprechen. Das heißt, dieser Antrag muss begründet werden.

Umgangsrecht

Dem Kindeswohl entspricht in der Regel, dass das Kind Umgang und Kontakt zu beiden Elternteilen hat. Dem Kindeswohl entspricht auch, dass das Kind Kontakt zu Personen hat, die eine enge Bindung zum Kind haben. Dazu gehören Geschwister und Großeltern. Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Das Gericht kann dieses Recht aber auch beschränken oder ausschließen, wenn es dem Kindeswohl schädlich ist.

Es gibt keine gesetzliche Festlegung, wie oft ein Kind mit dem nicht betreuenden Elternteil zusammensein darf. Bei Kindern, die zur Schule gehen, wird derzeit in Deutschland häufig die Regelung praktiziert, dass Umgang 14-tägig von Freitag Nachmittag bis Sonntag am Abend stattfindet. Darüber hinaus wird dem nicht betreuenden Elternteil zugestanden, jeden zweiten Feiertag, wie Weihnachten, Ostern oder Pfingsten und ca. die Hälfte der Ferienzeit mit seinem Kind zu verbringen. Aber auch das Wechselmodell ist im Vormarsch. Bei dieser Umgangsregelung teilen sich die Eltern den Umgang mit den Kindern hälftig. Das heißt, die Kinder wechseln im Wochenrythmus oder auch im Zweiwochenrythmus von einem zum anderen elterlichen Haushalt.

Keine Einigung?

Sollten beide Eltern keine Einigung über den Umgang oder das Sorgerecht finden, sollte der Weg zunächst zum Jugendamt führen. Wenn dort keine Einigung erzielt werden kann, dann sollten gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Das Gericht wird dann nach einer gütlichen Einigung mit den Eltern suchen. Dabei hat das Gericht ausschließlich das Wohl des Kindes im Blick. Gibt es keine gütliche Einigung in Fragen von Sorgerecht und Umgang, wird das Gericht per Beschluss entscheiden. Dieser Beschluss ist dann für beide Eltern bindend. Der Beschluss hat dann solange Bestand, wie er zum Wohle des Kindes ist. Das heißt, wenn sich die Umstände ändern, kann der Beschluss auf Antrag eines Elternteils, wieder aufgehoben und geändert werden. Hierbei sollten Sie sich immer von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Seit vielen Jahren vertreten wir Ihre Interessen im Familienrecht. Scheidung. Sorgerecht. Umgangsrecht. Unterhalt.

Umgang des Kindes mit den Eltern ist geregelt im § 1684 BGB

Gerne helfen wir Ihnen.

Rechtsanwalt Karsten Reichelt

Borkheide I Berlin I Pretschen

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