Erziehungseignung und Erziehungsfähigkeit

Erziehungseignung und Erziehungsfähigkeit sind Sorgerechtskriterien, die das Familiengericht immer dann zu prüfen hat, wenn sich die Eltern über das Sorgerecht für das gemeinsame Kind streiten. Das passiert, wenn die Eltern beim Gericht jeweils den Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellen.

Bei wechselseitigen Sorgerechtsanträgen muss das Familiengericht entscheiden, welcher Elternteil besser in der Lage ist, die Erziehung des Kindes so zu gestalten, dass das Kind zu einer Person heranwächst, die später eigenverantwortlich leben kann und gemeinschaftsfähig ist. Darüber hinaus überprüft das Familiengericht, welches Elternteil höchstwahrscheinlich das Kind am besten in seiner Entwicklung beim Heranwachsen in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht unterstützen kann.

Dafür gibt es verschiedene, von der Rechtsprechung aufgestellte, Kriterien.

Ein Kriterium hierbei ist die allgemeine Erziehungseignung und Erziehungsfähigkeit.

Was bedeutet allgemeine Erziehungseignung und – fähigkeit ?

Dazu kann es keine abschließende Meinung geben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu einmal sinngemäß geäußert: Kinder haben die Eltern, die sie haben. Das heißt, Eltern müssen nicht besonders gut sein. Sie müssen nicht ständig sorgenvoll um das Kind „helikoptern“. Sie dürfen eben nur nicht ungeeignet sein.

Trotzdem hat die Rechtsprechung bei der Prüfung der Erziehungseignung und -fähigkeit einige Kriterien entwickelt.

Dazu gehört primär die objektive Möglichkeit eines Elternteils das Kind persönlich zu betreuen. Gleich gefolgt von dem Willen und der Bereitschaft des Elternteils das Kind selbst zu betreuen.

Dabei spielt aber alleine die Tatsache, dass der eine Elternteil berufstätig ist und der andere nicht, keine Rolle.

Ein weiteres wichtiges Kriterium, das durch die Familiengerichte regelmäßig geprüft wird, ist der Wille und die Bereitschaft des Elternteils, für das Kind die größtmögliche Unterstützung bei der Entwicklung des Kindes in seelischer, körperlicher und geistiger Hinsicht zu geben.

Das bedeutet, wie oben schon genannt aber nicht, dass das Elternteil sich verbiegen muss. Kinder haben die Eltern, die sie haben. Erziehungseignung heißt unter diesem Gesichtspunkt  dann auch, dass Eltern streng sein dürfen. Sie dürfen aber auch über die Maßen großherzig sein.

Die Erziehungsfähigkeit bekommt aber Kratzer, wenn gesundheitliche Defizite, wie Drogenabhängigkeit, psychische Störungen oder der Hang zur Gewalt vorliegen.

Wie gelangt das Familiengericht zu seiner Einschätzung, welches Elternteil besser erziehungsgeeignet und – erziehungsfähig ist?

Wenn beide Elternteile das Sorgerecht für sich allein beanspruchen, muss das Familiengericht nicht nur darüber entscheiden, welcher Elternteil besser erziehungsgeeignet ist, sondern es gibt noch weitere Sorgerechtskriterien. So geht es auch noch um das Kontinuitätsprinzip, eine ausreichende Bindungstoleranz, Kindeswille und weitere.

In der Regel wird also das Familiengericht, um eine Entscheidung darüber treffen zu können, ob und wenn ja, welches Elternteil das Sorgerecht zur alleinigen Ausübung übertragen bekommt, sachverständigen Rat hinzuziehen. So kann auf neutraler Basis und auf den Fakten basierend entschieden werden, welches Elternteil die benötigte Erziehungseignung und Erziehungsfähigkeit besitzt. In jedem Fall wird das Gericht für das Kind einen Verfahrensbeistand bestellen und das Jugendamt ist ebenfalls involviert.

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Rechtsanwalt Karsten Reichelt

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