Entscheidungen des täglichen Lebens

Wer bestimmt bei getrennt lebenden Eltern und gemeinsamen Sorgerecht über Entscheidungen des täglichen Lebens, die das Kind betreffen?

Entscheidungen des täglichen Lebens. Wer trifft diese für die Kinder? Eltern, die bei der Geburt ihres Kindes verheiratet sind, haben per Gesetz das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind. Sollten die Eltern nach der Geburt ihres Kindes heiraten, gilt das Gleiche. Beide Eltern haben das Sorgerecht. Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, hat das alleinige Sorgerecht die Mutter. Die Mutter kann beim zuständigen Jugendamt eine Erklärung über die gemeinsame Sorge mit dem Vater abgeben. Auch kann der leibliche Vater einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechtes auf Ihn beim zuständigen Familiengericht stellen.

Auch im Falle einer Trennung oder Scheidung behalten beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Das heißt, im Falle einer Trennung oder Scheidung muss kein Antrag auf die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechtes gestellt werden. Beide Eltern bleiben gemeinsam sorgeberechtigt.

Bleibt es also nach Trennung oder Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht gilt Folgendes:

Das Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, entscheidet über die Angelegenheiten des täglichen Lebens. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche Dinge, die keiner Rücksprache mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil bedürfen. Also Dinge, die nicht für die Zukunft des Kindes relevant sind. Angelegenheiten, die wichtiger sind, also Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, sind von beiden sorgeberechtigten Elternteilen zu treffen. Wenn sich die Eltern dabei nicht einig werden, sollte zuerst das Jugendamt eingeschaltet werden. Wenn das Jugendamt keine Lösung herbeiführen kann, dann muss ein Antrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden, um die Sache zu entscheiden.

Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichen Lebens sind:

  • Wahl des Schulvereins, Nachhilfe in einzelnen Schulfächern, Entschuldigungszettel
  • Entscheidungen im Alltag, wie zum Beispiel Kontakte zu Freunden, Nachbarn oder Oma und Opa
  • Aufenthalte in den Ferien, wie zum Beispiel Ferienlager etc.
  • Impfungen und Behandlung leichter Erkrankungen

Entscheidungen, die einer Zustimmung des anderen Sorgeberechtigen bedürfen sind:

  • welche Schule und welche Ausbildung soll das Kind erhalten
  • Entscheidungen, wo das Kind leben soll
  • Entscheidungen, ob zu bestimmten Personen Kontakt bestehen darf oder nicht
  • grundlegende Entscheidungen zur Gesundheit des Kindes

Soweit die Theorie. In der Praxis haben viele Eltern, die getrennt leben das Problem: Kann ich das jetzt für mein Kind allein entscheiden? Oder muss ich den anderen Elternteil vorher fragen? Auch die Schulen, Kitas und Behörden sind da nicht immer auf dem Stand, auf dem sie sein müssten. So kommt es vor, dass Kinder von einem Elternteil vom Hort abgemeldet werden, ohne das der andere sorgeberechtigte Elternteil davon weiß, dass Kinder getauft werden, ohne Kenntnis des anderen sorgeberechtigten Elternteil oder Umschulungen erfolgen, ohne Wissen des anderen. Die Liste lässt sich endlos fortsetzen.

Ein großes Problem entsteht für den betreuenden Elternteil immer dann, wenn der andere Elternteil nicht mitarbeitet oder mitwirkt.

Sprich der betreuende Elternteil rennt ständig wegen Unterschriften, Absprachen oder auch nicht eingehaltenen Umgängen dem anderen Elternteil hinterher. Das passiert leider tausendfach jeden Tag und ist für die Eltern, die das oder die Kinder betreuen unglaublich anstrengend. Ständig wegen jeder Unterschrift für die Schule, jeden Beitrag zur Klassenfahrt oder des nächsten Umganges mit dem Kind hinterher zu telefonieren. Bei solchem Verhalten des anderen Elternteiles sollte das Jugendamt eingeschaltet werden. Wenn das zu keiner Lösung führt, muss das Elternteil, das die Kinder betreut, beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung bestimmter Teile des Sorgerechts stellen und auch die Umgänge der Kinder mit dem anderen Elternteil gerichtlich festlegen lassen.

§ 1687 BGB Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

Gerne helfen wir Ihnen.

Rechtsanwalt Karsten Reichelt

Borkheide I Berlin I Pretschen

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