Sicherheitsabstand im Straßenverkehr: Was muss ich beachten?

Bei Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes im Straßenverkehr kann es zur Verhängung von Bußgeldern oder auch Freiheitsstrafen kommen.

§ 4 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung)

„Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.“

Wie groß muss der Sicherheitsabstand sein?

Wie genau der Sicherheitsabstand zum Vordermann im Straßenverkehr sein muss, sagt das Gesetz nicht.

Aber die Rechtsprechung!

Der Gesetzgeber hat also die Entscheidung, wann der Abstand zu gering ist und wann der zu geringe Abstand den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder sogar einen Straftatbestand ( Nötigung) erfüllt, in die Hände der freien richterlichen Beweiswürdigung gelegt.

Da keine konkreten Abstände im Gesetz stehen, muss sich jeder Verkehrsteilnehmer klar machen: Der Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug muss so groß sein, dass man sein Fahrzeug bis auf Null abbremsen kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich bremst.

Dem Gesetzgeber geht es darum Auffahrunfälle zu vermeiden.
Das geht nur mit genügendem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug. Daher auch der Begriff Sicherheitsabstand.
Einen Anhaltspunkt, wie ein zu geringer Abstand geahndet wird, ergibt sich aus dem offiziellen Bußgeldkatalog des Kraftfahrtbundesamtes.

Sie sehen also – ein Verstoß gegen den Sicherheitsabstand kann richtig teuer werden und zum Fahrverbot führen. Auch der Verlust der Fahrerlaubnis kann bei Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes drohen.
Die Grenzen zwischen Ordnungswidrigkeit oder Straftat sind fließend.

Ob sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid lohnt?
Bußgeld kostenlos online prüfen lassen.

Auch beim Überholen ist auf den Sicherheitsabstand zu achten

Der § 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) sagt zum Abstand beim Überholen sinngemäß:
Beim Überholen muss ausreichender Abstand – hier Seitenabstand!! – insbesondere zu Radfahrern und Fußgängern eingehalten werden.

Nach der Rechtsprechung ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern beim Überholen Pflicht. Auch wenn der Radfahrer nach Ansicht des Autofahrers viel zu weit links fährt oder doch den Radweg neben der Straße benutzen könnte. Der Sicherheitsabstand ist einzuhalten. Sonst droht ein Bußgeld oder auch eine Strafanzeige.

Die 1,5 Meter sind mindestens einzuhalten. Mindestens heißt aber, dass auch mehr Abstand zur Seite einzuhalten ist, wenn dies die Witterung, die Straßenverhältnisse oder sonstige Umstände erfordern.

Das Konfliktpotential zwischen Radfahrern und Autofahrern ist bekannt. Scheuen Sie sich nicht sich anwaltlich beraten zu lassen.

Sie können einen Bußgeldbescheid prüfen lassen.


Gerne helfen wir Ihnen.

Rechtsanwalt Karsten Reichelt

Borkheide I Berlin I Pretschen

Weitere Beiträge rund um das Verkehrsrecht finden Sie hier

Hier bekommen Sie Hilfe

8 + 1 =

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner