Abfindung nach Kündigung des Arbeitsvertrages

Gibt es einen Anspruch auf Abfindung nach der Kündigung meines Arbeitsvertrages?

Nein!

Ein Anspruch auf Abfindungszahlung gibt es grundsätzlich nicht. Es sei denn, eine Abfindungszahlung ist im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt.

Arbeitgeber versuchen gerne mit Hilfe der Zahlung eines Abfindungsbetrages sogenannte Aufhebungsverträge mit unliebsamen Arbeitnehmern zu schließen. Oftmals werden Mitarbeiter, die unkündbar oder schwer kündbar sind, mit einer Abfindungszahlung zum Unterschreiben eines Aufhebungsvertrages gedrängt.

In der Regel liegt die Höhe der angebotenen Abfindung bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Achtung! Bei der Zahlung einer Abfindung kann es zu einer Sperre von Arbeitslosengeld kommen

Wie gesagt, es gibt, bis auf Ausnahmen, keinen grundsätzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber Sie kündigt. Darüber hinaus kann sowohl bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und gleichzeitiger Abfindungszahlung eine Sperre für den Bezug des Arbeitslosengeldes verhängt werden.

Gleiches kann passieren, wenn ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wird und eine Abfindung dafür bezahlt wird.

Achtung! Das Arbeitslosengeld kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Abfindung angerechnet werden

Das ist in der Regel der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung nicht fristgemäß beendet wird ( § 158 SGB III ), weil es den Anreiz der Zahlung einer Abfindung gab.

Natürlich kann es nicht zur Anrechnung der Abfindungszahlung auf das Arbeitslosengeld kommen, wenn es auf Arbeitgeber oder auch auf Arbeitnehmerseite wichtige Gründe gab, das Arbeitsverhältnis nicht fristgemäß zu beenden.

Wichtig ist immer, dass bei Erhalt einer Kündigung oder der Vorlage eines Aufhebungsvertrages eine rechtliche Beratung erfolgen sollte, und zwar bevor man etwas unterschreibt!

Es gilt immer der Grundsatz Ruhe bewahren!

Bei Erhalt einer Kündigung des Arbeitsvertrages immer beachten… Hier laufen kurze Fristen!

Beim Erhalt einer Kündigung ist das wirksamste Mittel die Erhebung einer Kündigungsschutzklage!

Dabei gilt es zu beachten, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss. Die Kündigungsschutzklage sollten Sie von einem Rechtsanwalt einreichen lassen.

Gerne helfen wir Ihnen.

Rechtsanwalt Karsten Reichelt

Borkheide I Berlin I Pretschen

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